Das Betreiben einer Photovoltaikanlage ist streng genommen keine gewerbliche Tätigkeit. Daher ist eine Gewerbeanmeldung von Photovoltaik Anlagen nur in wenigen Fällen erforderlich. Erfahren Sie im Ratgeber, wann es sich dennoch lohnt, die Photovoltaik Anlage als Gewerbe anzumelden und was Sie dabei beachten sollten.
Inhaltsverzeichnis
Photovoltaik als Gewerbe anmelden
In Deutschland wird das Betreiben einer Photovoltaikanlage bundesweit nicht als gewerbliche Tätigkeit eingeordnet. Zu unterscheiden ist hier jedoch zwischen dem Gewerberecht und Steuerrecht. Diese Verabschiedung gilt für das Gewerberecht und nicht für das Steuerrecht, da es sich in Bezug auf Zweiteres, um die Einnahmen aus der Einspeisevergütung und die Einkünfte einer gewerblichen Tätigkeit handelt. Der erzeugte Strom muss ausschließlich dem Eigenverbrauch dienen oder nur im Mindestmaß das öffentliche Stromnetz einspeisen. Dies gilt für alle PV Systeme deren Leistung 5 kWp nicht übersteigt. Dieser Fall von Einspeisung überflüssigen Stroms wird als „geringfügige gewerbliche Tätigkeit“ betrachtet, gilt damit nicht als gewinnorientiert und entspricht dem Bagatellfall.
Vorteile und Nachteile eines Photovoltaik Gewerbes
Handelt es sich um eine größere Anlage auf dem Dach, so kann eine Gewerbeanmeldung der Photovoltaik Anlage von Vorteil sein. Sobald ein Gewerbe angemeldet wird, ist man automatisch Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) und muss Mitgliedsbeiträge zahlen.
- bis zur Gewinnsumme von 30.000€ pro Jahr spricht man von einem Kleingewerb
- ab einer Gewinnsumme von 24.500€ ist die Gewerbesteuer fällig
- ab einem jährlichen Gewinn von mehr als 5.200€ werden Mitgliedsbeiträge fällig
Trotz dieser Vergünstigungen hat das Kleingewerbe fast die gleichen Rechte wie ein Großunternehmer:
- Beratung in Steuer- und Finanzfragen
- Informationen zu Förderprogrammen, Neuerungen bzw. Veranstaltungen
und ermäßigte Seminare (zu diversen Energiethemen)
Ertragssteuer und Umsatzsteuer bei einem Photovoltaik Gewerbe
Es gibt zwei Steuerarten, die man bei der Erzeugung von Strom beachten und unterscheiden muss: die Ertragssteuer und die Umsatzsteuer. In der Regel werden diese auch von verschiedenen Abteilungen beim Finanzamt bearbeitet. Die Ertragssteuer wird mit den Netto – Gewinnen des Staates, die die Anlage auf 20 Betriebsjahre hinaus betrachtet erzielen wird, gleichgestellt. Sind keine Gewinne, sondern Verluste in Aussicht, so wird das Betreiben einer Photovoltaikanlage als „Hobby“ bezeichnet. Sollte nur das Photovoltaik-Gewerbe ausgeübt werden, so werden die Erträge vielfach als Einkommen versteuert.
Wird der Strom dauerhaft verkauft, ist die PV-Anlage gewinnorientiert und somit muss auch der Mehrwertsteuer-Anteil Ihrer Bruttoeinnahmen an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Geht es nur um die Betreibung eines Photovoltaik-Gewerbes, so stehen dieser Umsatzsteuer indirekt keine laufenden Vorsteuern entgegen und es wird hauptsächlich der Kaufpreis der Anlage als Vorsteuer der Umsatzsteuer gegengerechnet.
Steuerrechtlich gesehen handelt es sich unbedingt um eine unternehmerische Tätigkeit. Abzuführen ist von der erhaltenen Einspeisevergütung, eine Umsatzsteuer von 19 Prozent an das Finanzamt. Der Anlagenbesitzer stellt diese Umsatzsteuer an den Betreiber der Photovoltaikanlage. Eine monatliche Voranmeldung der Umsatzsteuer ist für die ersten zwei Jahre verpflichtend, selbst wenn Sie keine Einnahmen in Form von monatlichen Abschlägen vom Netzbetreiber bekommen.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung bei einem Photovoltaik Gewerbe
Einfach erklärt handelt es sich hier um das verpflichtende Aufzeichnen von allen Einnahmen und Ausgaben. Soweit der Betreiber nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen, wird eine solche Gewinn- und Verlustrechnung bei den allermeisten Photovoltaikanlagen als Einnahmenüberschussrechnung bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) angesehen und umgesetzt.
Nach dem Gesetz werden die steuerpflichtigen Gewinne als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Per Originalbeleg der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sollte alles dokumentiert und chronologisch erfasst werden.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist bundeslandabhängig, somit ist es verpflichtend, ein amtliches Formular dafür zu nutzen. Betragen die Betriebseinnahmen nicht mehr als 17.500 € im Jahr, kann der Steuererklärung eine formlose Ermittlung der Einnahmen-Überschussrechnung beigefügt werden.
Betriebseinnahmen & Betriebsausgaben
Der Abschreibungsbetrag der Photovoltaikanlage ist der größte Posten. Es gilt zu beachten, dass die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage dazu addiert und über einen Zeitraum von 20 Jahren mit jährlich 5 Prozent abgeschrieben werden. Nicht zu vergessen ist, dass die Photovoltaikanlage nur für die Monate abgeschrieben werden kann, in denen sie tatsächlich in Betrieb war. Für einen Betriebsausgabenauszug, ein Arbeitszimmer zum Beispiel, reicht die Überwachung von Abrechnungen und die Erstellung von einfachen Umsatzsteueranmeldungen und Einnahmenüberschussrechnungen nicht aus. Gebäudeaufwendungen wie zum Beispiel Abschreibung, Schuldzinsen, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Müllabfuhr etc. können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Im Zusammenhang mit der Anschaffung/Herstellung, dem Erhalt und der Nutzung des privaten Gebäudes, sind die Ausgaben zusammenhängend mit dem Gewerbebetrieb nicht verknüpft. Als Betriebseinnahmen zählen nur die Einnahmen, die in Verbindung mit dem Photovoltaik Gewerbe stehen.
Zu- und Abflussprinzip
Alle Einnahmen werden am Jahresende zusammengefasst und dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Nachzahlungen von dem letzten Jahr oder Vorauszahlungen für das nächste Jahr handelt (=Zuflussprinzip). Außerdem müssen die Ausgaben in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie gezahlt wurden (=Abflussprinzip).
Einnahmen-Versteuerung – Die häufigste Art der Besteuerung bei einem Photovoltaik Gewerbe
Als Betreiber eines Photovoltaik Gewerbes kann man sich als Kleinunternehmer oder über die Regelbesteuerung für die Umsatzsteuer besteuern lassen.
So funktioniert die Kleinunternehmer-Regelung
Voraussetzung um sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren zu lassen ist:
- Der Gesamtumsatz ist für das Gründungsjahr kleiner als 17.500€
- Der Gesamtumsatz ist für das Folgejahr kleiner als 50.000€ geschätzt
Vorteile:
- Einfache Handhabung Formalitäten weniger anspruchsvoll
- Auf Umsätze werden keine Steuern erhoben
- Rechnungen an Netzbetreiber über Einspeisevergütung darf keine Umsatzsteuer enthalten
Nachteil:
- Umsatzsteuer fällt für die Anschaffung, Wartung und Reparatur der Anlage an und kann beim Finanzamt nicht geltend gemacht werden
Tipp: Eine Einnahme-Überschuss-Rechnung muss für das Finanzamt erstellt werden.
Was ist eine Regelbesteuerung?
Die Regelbesteuerung ist eine Alternative für Betreiber eines Photovoltaik Gewerbes, die die Kleinunternehmer-Regelung ablehnen.
Vorteile:
- Höhere Rendite
- Zurückerhalten der Steuer (Umsatzsteuer) für den Kauf der Photovoltaikanlage
- Zurückerhalten der Steuer der Betriebskosten
Nachteile:
- Zusätzlich zur Einspeisevergütung Erhebung der Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abgeführt werden muss
- Geringer Mehraufwand für die Umsatzsteuererklärung
Alle Ausgaben wie laufende Betriebskosten, Kosten der Wartung oder Reparatur, Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie Kosten für eine Stromzählermiete und die Anschaffungskosten sind Werbungskosten. Die Anschaffungskosten können über 20 Jahre abgeschrieben werden.
Tipp: Die Besteuerungsart kann nach 5 Jahren wieder geändert werden und in die Kleinunternehmer-Regelung wechseln. Somit kann die Vorsteuer der Anschaffungskosten in den ersten 5 Jahren gespart werden. Wenn die Zeit eingehalten wird und man rechtzeitig den Wechsel einleitet, erhält man in der Regel die beste Rendite!