Photovoltaikanlagen.
Inhaltsverzeichnis
Warum die Reform so wichtig ist
Vor den Änderungen ab 2023 war die steuerliche Behandlung kleiner PV-Anlagen häufig kompliziert: Unternehmerische Einordnung, Umsatzsteuer-Optionen, Vorsteuerabzug, Bewertung des Eigenverbrauchs, Abschreibungen und Nachweispflichten verunsicherten viele Interessierte. Mit dem Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer und klaren Vereinfachungen bei der Einkommensteuer hat der Gesetzgeber Hürden abgebaut – damit mehr Dächer schneller Strom produzieren.
0 % Umsatzsteuer: Was genau gilt?
Die Grundlage bildet § 12 Abs. 3 UStG (eingeführt mit dem Jahressteuergesetz 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023). Danach unterliegen die strong>Lieferung, die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb sowie die Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einem Umsatzsteuersatz von 0 %. Das senkt die Investitionskosten spürbar und vereinfacht die Abwicklung.
Begünstigte Anlagen & Komponenten
- PV-Module und Unterkonstruktion
- Wechselrichter und notwendige Sicherheitstechnik
- Batteriespeicher (stationär, mit der PV gekoppelt)
- Energiemanagement- und Monitoring-Systeme
- Material und Montageleistungen im Rahmen der Installation
Entscheidend ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden (einschließlich Nebengebäuden wie Garage, Carport, Schuppen) installiert wird oder gemeinnützigen bzw. öffentlich genutzten Gebäuden dient. Ob Ihre Situation darunter fällt, klären wir gerne im Rahmen der Projektierung – einen Überblick zu typischen Systemen finden Sie auf unserer Seite Photovoltaikanlagen.
Wichtige Hinweise zur Vertragsform
Der Nullsteuersatz ist an eine Lieferung geknüpft. Bei reiner Miete (Operating-Leasing) greift die Begünstigung in der Regel nicht, bei Mietkauf/Leasing mit Eigentumsübergang kann sie je nach Vertragsgestaltung anwendbar sein. Wir empfehlen, die Konditionen vor Vertragsabschluss zu prüfen.
Gilt 0 % auch für Erweiterungen und Speicher?
Ja – auch Erweiterungen (z. B. zusätzliche Modulfelder) und die Nachrüstung eines Batteriespeichers können vom Nullsteuersatz profitieren, sofern die Lieferung/Installation ab 1. Januar 2023 erfolgt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Mehr zu Speichersystemen finden Sie in unserem Bereich Stromspeicher.
Was ist mit Wärmepumpen?
Wärmepumpen sind nicht automatisch vom Nullsteuersatz erfasst. In der Praxis gilt: Nur wenn die Wärmepumpe Teil eines einheitlichen PV-Gesamtsystems ist und die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Begünstigung in Betracht kommen. Eine separat beauftragte, losgelöste Wärmepumpe fällt in der Regel nicht darunter.
Ausnahmen: Miet-/Balkonlösungen
Stationäre Balkonkraftwerke (typischerweise 300–800 W) können begünstigt sein, sofern sie fest installiert und ans Hausnetz angeschlossen werden. Mobile Module für Camping etc. sind nicht umfasst.
Einkommensteuer: Vereinfachungen für kleine Anlagen
Für viele private Betreiber ist die gute Nachricht: Einnahmen und Entnahmen aus kleinen PV-Anlagen sind unter bestimmten Leistungsgrenzen einkommensteuerfrei. Maßgeblich ist (vereinfacht), dass die installierte Bruttoleistung der Anlage bis zu 30 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit beträgt und – bei mehreren Anlagen – insgesamt 100 kWp pro Steuerpflichtigen nicht überschritten werden. Diese Klarstellungen gelten für Anlagen, die ab 2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Für frühere Zeiträume wurden bereits 2022/2023 Vereinfachungen eingeführt. Im Ergebnis sind typische Privat-Dachanlagen heute in der Praxis einkommensteuerlich deutlich entlastet.
Konsequenz: Der Eigenverbrauch (also der selbst genutzte Solarstrom) muss in diesen Fällen nicht mehr als „geldwerter Vorteil“ bewertet und in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das vereinfacht die Abrechnung erheblich.
Grenzfälle: Größere Anlagen und gewerbliche Nutzung
Liegt die Gesamtleistung über den genannten Schwellen oder wird Strom in einem gewerblichen Kontext genutzt (z. B. große Gewerbedächer, vermietete Objekte mit besonderen Konstellationen), können wiederum steuerliche Pflichten entstehen. In solchen Fällen prüfen wir mit Ihnen, ob eine unternehmerische Einordnung, Gewinnermittlung oder Gewerbesteuer relevant wird und wie sich das optimal gestalten lässt. Für Unternehmen lohnt sich als Einstieg unser Überblick
Warum sich Photovoltaikanlagen für Unternehmen lohnen
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Eigenverbrauch: Praxisfragen & typische Missverständnisse
In der Vergangenheit musste Eigenverbrauch häufig mit einem „fiktiven Strompreis“ bewertet werden. Für klassische Privat-Dachanlagen mit Leistung bis 30 kWp entfällt das heute in der Regel. Dennoch erreichen uns regelmäßig Detailfragen – hier die wichtigsten Antworten:
1) Muss ich den Eigenverbrauch noch versteuern?
Bei den genannten kleinen Anlagen (bis 30 kWp je Einheit, insgesamt bis 100 kWp je Steuerpflichtigen) normalerweise nein. Bei größeren oder gewerblich genutzten Anlagen kann es anders aussehen – bitte individuell prüfen.
2) Zählt der Speicher bei der Einkommenssteuer gesondert?
In der Regel nein. Der stationäre Batteriespeicher dient der Erhöhung des Eigenverbrauchs und wird einkommensteuerlich nicht separat bewertet, solange er dem PV-System zugeordnet ist. Anders kann es sein, wenn der Speicher zusätzlich aus dem Netz oder aus anderen Quellen geladen wird.
3) Und wie ist das mit Vorsteuer/Regelbesteuerung bei älteren Anlagen?
Wer vor 2023 die Regelbesteuerung gewählt und Vorsteuer gezogen hat, musste früher im Gegenzug den Eigenverbrauch umsatzsteuerlich berücksichtigen. Seit dem Nullsteuersatz ab 2023 stellt sich die Situation bei Neuanschaffungen anders dar. Für Bestandsanlagen gilt:
Prüfen, ob die alte umsatzsteuerliche Behandlung weiterläuft oder angepasst werden kann – wir unterstützen Sie bei der Einordnung.
Batteriespeicher: Steuer, Technik und 0 % in der Praxis
Speicher werden in vielen Projekten zum „Game Changer“, weil sie den Eigenverbrauchsanteil stark erhöhen. Steuerlich ist wichtig:
Lieferung und Installation eines stationären, an die PV gekoppelten Speichers können unter die 0 % Umsatzsteuer fallen – auch bei Nachrüstung ab 2023. Einkommensteuerlich hat der Speicher in typischen Privatkonstellationen keine eigenständige Bedeutung.
Ob ein Speicher zu Ihrem Verbrauchsprofil passt, wie groß er sein sollte und welche Technik sich bewährt, erklären wir hier:
Stromspeicher.
Einspeisevergütung, „Liebhaberei“ & Kleinunternehmerregel
Die Einspeisevergütung ist weiterhin ein Baustein im Ertragsmix. Für kleine Privat-Dachanlagen greift jedoch die erwähnte Einkommensteuerfreiheit, sodass Einspeiseerlöse in der Regel nicht mehr zu versteuern sind. Die klassische Diskussion um „Liebhaberei“ (fehlende Gewinnerzielungsabsicht) verliert damit im Privatbereich an Bedeutung.
Die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht kann bei älteren Bestandsanlagen ohne 0 %-Begünstigung relevant sein. Für neue Anlagen mit Nullsteuersatz stellt sich die Frage meist nicht mehr – Sie erhalten Rechnung und Installation netto (0 %) und müssen keine Umsatzsteuer abführen.
Förderprogramme & regionale Besonderheiten
Zusätzlich zur 0 %-Regel fördern Bund, Länder und teils Kommunen PV-Projekte, Speicher oder die Kombination mit Wärmepumpen. Die Programme ändern sich regelmäßig. Wichtig ist: Kumulierung mit der 0 %-USt ist oft möglich, aber an Bedingungen geknüpft. Wir behalten die Lage in Saarland/Rheinland-Pfalz im Blick und sagen Ihnen, was aktuell passt.
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Smart-Meter, Messkonzepte & Betriebsausgaben
Je nach Anlagengröße, Speicherintegration und Netzbetreiber können intelligente Messsysteme (Smart-Meter) verpflichtend sein.
Die Kosten lassen sich einkommensteuerlich nur dann absetzen, wenn die Anlage überhaupt steuerpflichtige Einkünfte erzeugt – was bei typischen Privat-Dachanlagen durch die Steuerbefreiungen häufig nicht mehr der Fall ist. In der Praxis überwiegt hier der Komfort- und Transparenz-Nutzen (Lastgang, Eigenverbrauchsquote, Autarkiegrad).
Praxisbeispiele: So wirken die Regeln im Alltag
Beispiel 1: Einfamilienhaus, 8 kWp, Speicher & Wärmepumpe
Familie A installiert 8 kWp mit 7 kWh Speicher. Lieferung/Installation erfolgen 2025. Die Komponenten (Module, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Speicher) fallen unter 0 % Umsatzsteuer. Die Anlage liegt unter 30 kWp je Einheit – die Einnahmen/Entnahmen sind einkommensteuerlich befreit. Der selbst genutzte Strom muss nicht als geldwerter Vorteil bewertet werden. Die Wärmepumpe wurde separat beauftragt – daher fällt sie nicht unter den Nullsteuersatz. Unterm Strich: niedrige Anschaffungskosten für PV+Speicher, keine Einkommensteuer auf Eigenverbrauch oder Einspeiseerlöse; Fokus auf hoher Eigennutzung.
Beispiel 2: Mehrfamilienhaus, 30 kWp, Mieterstrom-ähnliche Nutzung
Betreiber B errichtet 30 kWp auf einem Mehrfamilienhaus und versorgt Allgemeinstrom sowie einzelne Wohnungen. Je nach Ausgestaltung (Lieferbeziehung zu Dritten, Abrechnung, Messkonzept) können unternehmerische Pflichten bestehen. Umsatzsteuerlich gilt der Nullsteuersatz für Lieferung/Installation der Anlage; einkommensteuerlich greifen die Erleichterungen, solange die 30 kWp je Einheit eingehalten werden.
Wichtig: sauber geplantes Mess- und Abrechnungskonzept.
Beispiel 3: Gewerbedach, 50 kWp ohne Speicher
Unternehmen C installiert 50 kWp auf dem Betriebsgebäude. Lieferung/Installation können – abhängig von Gebäudeart und Nutzung – unter 0 % fallen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Einkommensteuerlich liegt das Projekt regelmäßig im betrieblichen Bereich; Erträge sind zu versteuern, Betriebsausgaben (Wartung, Versicherung, Messung) absetzbar. Tipp: Lastprofile prüfen, ggf. Speicher/Lastmanagement ergänzen. Für erste Überlegungen lohnt ein Blick auf unseren Beitrag: Photovoltaik für Unternehmen
Häufige Fragen – kurz beantwortet
Gibt es eine Leistungsgrenze für den Nullsteuersatz?
Der 0 %-Satz knüpft nicht per se an eine feste kWp-Grenze, sondern an die begünstigte Art der Installation (auf/nahe Wohngebäuden etc.).
In der Praxis sind klassische Privat-Dachanlagen regelmäßig begünstigt. Wir prüfen das im Projektfall.
Muss ich die Anlage im Marktstammdatenregister eintragen?
Ja, die Registrierung im MaStR ist verpflichtend – unabhängig von den Steuerregeln. Wir unterstützen bei der Umsetzung.
Wie wirken sich Förderungen steuerlich aus?
Zuschüsse können förder- und steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden. In vielen Privatfällen ist die Einkommensteuer ohnehin kein Thema mehr; im betrieblichen Umfeld sind Zuschüsse ggf. als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Wir beraten zur optimalen Kombination aus Förderung und Systemauslegung.
Technik & Planung: Grundlagen vertiefen
Wer tiefer in Modultechnik, Wirkungsgrade und Auslegungsfragen einsteigen möchte, kann gerne ein personalisiertes Angebot anfrodern lassen. In unserem Beitrag
Anforderungen an Haus und Dach können Sie schon vorab hilfreiche Informationen sammeln.
Fazit: Weniger Bürokratie, mehr Planungssicherheit – und bessere Renditen
Mit dem Nullsteuersatz bei Lieferung/Installation sowie der Einkommensteuer-Entlastung für kleine Anlagen hat der Gesetzgeber PV spürbar einfacher gemacht. Für Privat-Dachanlagen bedeutet das: geringere Anschaffungskosten, weniger Papierkram, kein Bewertungsstress beim Eigenverbrauch – und damit bessere Renditen bei realistischer Auslegung (Eigenverbrauchsoptimierung, Speichergröße, sinnvolles Messkonzept).
Sie möchten wissen, wie das für Ihr Dach konkret aussieht, welche Komponenten wirtschaftlich Sinn ergeben und welche Förderungen aktuell passen? Dann sprechen Sie mit uns – von der technischen Machbarkeit bis zur Anmeldung begleiten wir Sie durch alle Schritte.
Jetzt kostenlose Erstberatung anfragen – wir prüfen Ihr Projekt, erläutern die steuerlichen Eckpunkte in Ihrem Fall und erstellen auf Wunsch ein individuelles Angebot.
Hinweis: Diese Informationen wurden mit Sorgfalt erstellt, ersetzen aber keine individuelle Steuerberatung. Für die steuerliche Einordnung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.